Rechtsanwalt Matthias Matuschewski.
Sachverständiger Ihres Vertrauens.
Schadenminderungspflicht.
Wiederherstellung des beschädigten KFZ.
Wertminderung.
Mietwagen.
Nutzungsausfallentschädigung.
Weitere Ersatzansprüche.
Gemäß § 249 BGB haben Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, als Geschädigter, das Recht auf die Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des
Zustands vor dem Unfall erforderlich sind. Grundsätzlich dürfen Ihnen keine Vorteile oder Nachteile entstehen!
Als Geschädigter haben Sie die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Auf dieser Basis
beruht die Erstellung eines Schadensgutachtens. Sie haben das Recht auf die Beweissicherung und die Feststellung des Schadenumfangsdurch einen unabhängigen KFZ-Gutachter Ihrer Wahl! Nur so können
Sie Ihre Ansprüche durchsetzen und die Schadenersatzansprüche des Unfallgegners abwehren.
Akzeptieren und unterschreiben Sie keinesfalls voreilig eine durch die gegnerische Versicherung zugesandte Abfindungserklärung! Akzeptieren Sie nie einen von
der Versicherung vorgeschlagenen Termin bei einem Sachverständigen. Akzeptieren Sie nie eine von der Versicherung empfohlene Werkstatt oder das sogenannte „Sorglos-Komplettpaket“!
Rufen Sie uns an und lassen Sie sich anschließend durch einen spezialisierten Anwalt für Verkehrsrecht beraten! Nur so können Sie Ihre gesetzlichen Rechte und Ansprüche
durchsetzen!
Für eine, in Ihrem Fall notwendige, rechtliche Beratung sowie die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche können und sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Bei einem unverschuldeten Unfall müssen die anfallenden Kosten in aller Regel durch die gegnerische Haftpflichtversicherung getragen werden.
Unser gut gemeinter Tipp: Nutzen Sie Ihre zustehenden Rechte und achten Sie auf eine vollständige Regulierung auch wenn Sie sich zu 100% im Recht befinden.
Kanzlei Matuschewski – Ihr Partner im Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin
Die Kanzlei Matuschewski steht seit 2013 für kompetente Rechtsberatung in allen Fragen des Verkehrsrechts und Strafrechts.
In der Kanzlei sind erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht tätig, die Mandantinnen und Mandanten in Berlin und bundesweit zuverlässig vertreten.
Zu den Tätigkeitsschwerpunkten gehören das Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht – insbesondere bei Verkehrsunfällen, Bußgeldverfahren, Fahrerlaubnisentzug oder Versicherungsstreitigkeiten.
Dank langjähriger Erfahrung in Fällen mit Kfz-Schäden, Motoren- und Getriebefragen verfügt die Kanzlei über besondere Kompetenz an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht – ein entscheidender Vorteil bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Rechtsanwalt Matthias Matuschewski ist zudem Lehrbeauftragter für Polizeirecht und Strafrecht an der Polizeihochschule Berlin und verbindet fundierte wissenschaftliche Expertise mit praktischer Erfahrung aus der täglichen Mandatsarbeit.
Mit Fachwissen, Engagement und langjähriger Spezialisierung steht Ihnen die Kanzlei Matuschewski als verlässlicher Partner in allen verkehrsrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten in Berlin zur Seite.
Die Kanzleiräume befinden sich in der Nürnberger Straße 49 in 10789 Berlin.
Parkplätze für unsere Mandanten befinden sich auf dem Hof.
Damit wir mit Ihnen zusammen die beste Lösung für Sie finden können, nehmen Sie doch einfach unverbindlich mit uns Kontakt auf.
Wir sind für Sie per E-Mail oder telefonisch zu den Bürozeiten erreichbar.
Tel.: +49 30 488 25 748 E-Mail: [email protected]
Die gegnerische Haftpflichtversicherung könnte im Schadensfall versuchen, einen Termin mit Ihnen und einem Sachverständiger auszumachen. Als Geschädigter haben Sie das Recht einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten für die Beweissicherung und die Feststellung des Schadenumfangs sind erstattungspflichtig und werden in der Regel von der regulierenden Haftpflichtversicherung getragen.
Für eine, in Ihrem Fall notwendige, rechtliche Beratung sowie die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche können und sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Bei einem unverschuldeten Unfall müssen die anfallenden Kosten in aller Regel durch die gegnerische Haftpflichtversicherung getragen werden.
Unser gut gemeinter Tipp: Nutzen Sie Ihre zustehenden Rechte und achten Sie auf eine vollständige Regulierung auch wenn
Sie sich zu 100% im Recht befinden.
Sie als Geschädigter sind in der Schadenminderungspflicht. Die Kosten eines Sachverständigen werden von der gegnerischen Versicherung erst ab einer Schadenshöhe von ca. 750,-€, der sogenannten Bagatellschadensgrenze, übernommen. Bis zu dieser Grenze akzeptieren die Versicherungen einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt. Sollten Sie nicht in der Lage sein die Schadenshöhe zu beurteilen, bitten wir Sie um eine Kontaktaufnahme - selbstverständlich ist Ihre Anfrage kostenlos und unverbindlich.
Wir empfehlen die Abschätzung eines möglichen Bagatellschadens durch unsere qualifizierten Mitarbeiter.
Sie als Geschädigter haben bei entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich Ihres beschädigten Fahrzeugs. Hierbei erfolgt eine Differenzierung zwischen den Reparaturkosten und einem Totalschaden. Die Reparaturkosten dürfen maximal 30 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Bei einem Totalschaden gilt Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Als Restwert wird der aktuelle Wert des momentan beschädigten Fahrzeugs bezeichnet. Möchten Sie den Schadenersatz durch Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs oder mittels einer fiktiven Abrechnung? Zu einer erfolgreichen Abrechnung der Schadenssumme sind Sie keinesfalls dazu verpflichtet eine Reparaturkostenrechnung vorzuweisen.
Ein nach dem Unfall fachgerecht instandgesetztes Fahrzeug ist nicht mit einem unfallfreien Fahrzeug zu vergleichen! Sehen Sie die Sache nicht auch so? Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann dazu verpflichtet werden den anfallenden Verlustbetrag zu ersetzen. Hierzu müssen einige Faktoren berücksichtigt werden:
- Reparaturkosten,
- Altschäden,
- Reparaturart,
- Neupreis,
- Fahrzeugalter,
- Laufleistung,
- Wiederbeschaffungs- und Veräußerungswert,
- Erhaltungszustand und
- aktuelle Martklage.
Für die Dauer der Reparatur steht Ihnen selbstverständlich ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Die Abschätzung der Reparaturdauer wird der beauftragte Sachverständige übernehmen. Bei dem Verzicht eines Leihwagens steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung berechnet sich nach einigen Faktoren. Hierzu werden unter anderem Fahrzeugkategorie, Alter, Wiederbeschaffungswert bzw. Reparaturdauer herangezogen.
Sollten Sie unglücklicherweise in einen schwereren Verkehrsunfall verwickelt worden sein, können weitere diverse Ersatzansprüche geltend gemacht werden:
- Abschleppkosten
- Abstellkosten
- An- und Abmeldekosten
- Arbeitsausfall
- Arztkosten
- Aufwandspauschalen
- Bergungskosten
- Entsorgungskosten
- Gerichtskosten
- Reparaturbestätigungskosten
- Schmerzensgeld
- Transportkosten
- Umbaukosten
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